Stärker zusammen | Das Personal des Bundes und seiner Betriebe.
Eine negative oder ungerechte Beurteilung? Welche Rechte haben Sie als zukünftige Eltern? Was kommt nach der Pensionierung? Eine Mahnung von Ihrem Vorgesetzten? Ein Fall von Mobbing? Eine ungerechtfertigte Kündigung?
Ein Grossteil unseres Lebens ist der Arbeit gewidmet. Dabei sind ein gesundes Arbeitsklima und gute Arbeitsbedingungen wichtig. Verschlechtern sich die Beziehungen mit dem Arbeitgeber oder den Kolleginnen und Kollegen, ist es beruhigend, wenn man sich an jemanden wenden kann, der ein offenes Ohr hat und helfen kann.
Die Mitarbeitenden des PVB unterstützen und beraten Sie in rechtlichen Belangen. Sie verfügen über Fachkompetenz und eine lange Erfahrung in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen und dem Arbeitsrecht.
Der PVB stellt Ihnen ausserdem einen Rechtsschutz zur Verfügung, denn er arbeitet mit Vertrauensanwältinnen und -anwälten aus der ganzen Schweiz zusammen.
Ja, er kann dies tun, solange Sie unter akzeptablen Bedingungen arbeiten können und arbeitsfähig sind (er kann nicht von Ihnen verlangen, im Home-Office zu arbeiten, wenn Sie krank sind). Der Arbeitgeber stellt die notwendige Infrastruktur (z.B. mobile Arbeitsgeräte mit Kommunikationsmöglichkeit) zur Verfügung und trägt die entsprechenden Kosten.
Der Arbeitnehmende kann die gesamte tägliche Sollarbeitszeit aufschreiben, wenn sie oder er nicht über eine ausreichende Infrastruktur verfügt, um arbeiten zu können und dadurch Ausfallzeiten hat. Der Arbeitnehmende kann nicht für technische Mängel verantwortlich gemacht werden. Es liegt am Arbeitgeber, diese zu beheben.
Als besonders gefährdet gelten Personen ab 65 Jahren und
Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck,
Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Chronische Atemwegserkrankungen,
Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs. Ist es nicht
möglich, die angestammte Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu erfüllen, so
weist der Arbeitgeber den betroffenen Angestellten bei gleicher Entlöhnung eine
gleichwertige Ersatzarbeit zu, die von zu Hause aus erledigt werden kann.
Bevor der Arbeitgeber die vorgesehenen Massnahmen trifft,
hört er die betroffenen Angestellten an. Diese machen ihre besondere Gefährdung
durch eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches
Attest verlangen.
Der Arbeitgeber kann keine Ferien verordnen, nur weil er Ihnen keine
Arbeit mehr geben kann. Der Arbeitgeber legt zwar das Datum der Ferien fest, er
muss dies jedoch mindestens drei Monate im Voraus tun. Wenn er diese Frist
nicht einhält, muss er Ihre Zustimmung einholen.
In Bezug
auf die Überzeit/Mehrarbeit entscheidet der Arbeitgeber über den Zeitpunkt der
Kompensation, er muss dabei jedoch die Interessen der Arbeitnehmenden
berücksichtigen und nach einer einvernehmlichen Lösung suchen.
Zur Gleitzeit, siehe
Frage 4
Der Arbeitgeber kann verlangen, dass bereits gebuchte Ferien storniert werden, wenn dringende oder unvorhergesehene Umstände verlangen, dass die Angestellten an ihrem Arbeitsplatz bleiben. Er muss jedoch nachweisen, dass er keine andere Alternative hat. Er muss zudem sämtliche Kosten, die dem Arbeitnehmenden durch diesen Entscheid entstehen, erstatten.
Im Normalfall haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf höchstens drei Tage bezahlten Urlaub für die erste notfallmässige Pflege und die Organisation der weiteren Pflege von Familienmitgliedern oder eingetragenen Partnerinnen oder Partnern. In Anbetracht der ausserordentlichen Lage empfiehlt das Eidgenössiche Personalamt EPA, dass die Arbeitnehmenden die ganze tägliche Sollarbeitszeit erfassen dürfen, sofern die effektiv geleistete tägliche Arbeitszeit infolge der Betreuung oder Pflege von Kindern oder Angehörigen, die durch das Coronavirus besonders gefährdet sind, tiefer als die tägliche Sollarbeitszeit ist. Diese Regelung gilt aber nur dann, wenn keine andere Lösung für die Betreuung gefunden werden kann. Sie gilt vom 16. März 2020 bis zum Ende der Gültigkeit der vom Bundesrat beschlossenen Sondermassnahmen im Zusammenhang mit der ausserordentlichen Lage
Der Arbeitgeber kann gestützt auf seine Fürsorgepflicht von seinen Angestellten verlangen, zu Hause zu bleiben. In diesem Fall ist er zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
Dies ist eine heikle Frage. Wir raten Ihnen aus datenschutzgründen, sie nur mit JA oder NEIN zu beantworten und keine weiteren medizinische Indikation anzugeben.
Im ärztlichen Attest wird keine Diagnose, sondern nur die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit angegeben. Die Arbeitnehmenden können den Grund für ihre Arbeitsunfähigkeit freiwillig angeben (z.B. Coronavirus). Eine Informationspflicht besteht nur, wenn der Arbeitnehmende um seine Krankheit weiss und weiterhin zur Arbeit kommen will.
Bei Abwesenheiten infolge von Krankheit oder Unfall, die länger als fünf Arbeitstage dauern, ist der zuständigen Stelle ein ärztliches Attest einzureichen. Diese Regel gilt auch bei Infektionen mit dem Coronavirus. Das Eidgenössische Finanzdepartement hat beschlossen, die Frist für das Einreichen eines ärztlichen Attestes bei Abwesenheit von 5 auf 10 Arbeitstage zu verlängern. Diese Massnahme im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus gilt vom 6. März bis 30. April 2020. Die Fristverlängerung gilt auch bei Abwesenheiten aus anderen Krankheitsgründen.
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